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Wahlkampfveranstaltung der Partei „dieBasis“ in Berlin verboten …. und vom Gericht wieder genehmigt …

Erstmalig seit 1945 wird eine vom Bundeswahlleiter bestätigte und zugelassene Bundespartei am Wahlkampf behindert und eine Wahlkampfveranstaltung in Berlin verboten.

Artur Helios, einem der Gründungsmitglieder und Direkt-Kandidat von der Partei ist es in Berlin nicht möglich, eine Wahlkampfveranstaltung durchzuführen.

Durch Hilmar Marsula, einem Freund und Mitstreiter von Helios, wurde die Veranstaltung für die Partei „dieBasis“ im Rahmen des Wahlkampfes zur Bundestagswahl im September 2021 ordnungsgemäß für das Wochenende 28./29. August 2021 angemeldet. Dort sollten sich sowohl die Kandidaten aus dem Ruhrgebiet, als auch die Direktkandidaten aus Berlin, der Öffentlichkeit präsentieren. Nach insgesamt neun erfolgreichen gemeinsamen Veranstaltungen von „dieBasis“ durch Helios und Marsula im Ruhrgebiet, sollte an diesem Wochenende in Berlin geworben werden. Diese Veranstaltung wurde von der Polizei Berlin LPD St-61-Versammlungsbehörde Berlin, die dem Berliner Innensenator Geisel unterstellt ist, heute untersagt.

Am Telefon teilte Helios mit, dass damit aber nicht nur eine Wahlkampfveranstaltung verboten wurde – nach dem Kenntnisstand von Marsula einmalig in der Deutschen Geschichte nach 1945. Dann wurde als Begründung formuliert, dass man die Partei “dieBasis” der Querdenker-Szene zuordnet und man daher davon ausgeht, dass die Corona-Schutzverordnungen nicht eingehalten werden. Seitens des Anmelders wurde aber schriftlich zugesichert, bei der Wahlkampfverstaltung alle Auflagen – medizinische Maskenpflicht sowie Abstand – zu erfüllen. Damit setzt sich die Versammlungsbehörde über den Bundeswahlleiter hinweg und maßt sich Kompetenzen an, die einer Versammlungsbörde und dem für sie verantwortlichen Innensenator nicht zustehen.

Der Bescheid über das Verbot der Veranstaltung wurde an die Partei „dieBasis“ geschickt. Damit macht die Versammlungsbehörde deutlich, dass es sich bei dem Verbot der Wahlkampfveranstaltung nicht um einen Fehler handelt, sondern dass man gezielt den Wahlkampf der Partei behindern will. Aus Sicht von Helios ist damit jeder Irrtum ausgeschlossen.

Der Berliner Innensenator bzw. die ihm untergeordnete Behörde liefert damit – nach bisherigem Kenntnisstand der inzwischen von der Partei “die Basis” beauftragten Anwälte – einen möglichen Anfechtungsgrund für die Bundestagswahl und zwar völlig unabhängig von deren Ausgang, da gleich mehrere Artikel des Grundgesetzes verletzt wurden. Artur Helios, Hilmar Marsula und ihr Anwaltsteam werden jetzt sämtliche rechtlichen Möglichkeiten nutzen, gegen dieses grundgesetzwidrige Verhalten entsprechend vorzugehen. In diesem Zusammenhang wurde bereits ein erster Kontakt zur OECD aufgenommen, die international als Wahlbeobachter agieren.

Die Veranstalter erwarten im Laufe des Abends eine Entscheidung vom Verwaltungsgericht Berlin. Unabhängig von der Entscheidung behalten sich Partei und Veranstalter weitere Schritte vor.

UPDATE – 20 Uhr 25

⚡️ Das Verwaltungsgericht Berlin hebt zwei Demoverbote der BASIS für Samstag und Sonntag auf (VG 1 L 422/21), und bestätigt andere ⚡️ Kurzfassung: Es werden nicht alle Maßnahmenkritischen Versammlungen ohne weiteres als Querdenkerversammlungen gesehen.

Auszugsweise:
Maßgeblich für seine Einschätzung ist, dass von den Teilnehmenden der verschiedenen Veranstaltungen ins- gesamt davon auszugehen ist, dass diese den Hygieneschutzmaßnahmen nicht Folge leisten werden. Der Antragsgegner hat damit aber keinen konkreten Bezug zur Versammlung der Antragstellerin aufzeigen können. Soweit er geltend macht, dass die Antragstellerin thematisch gleichgelagerten Versammlungen ein Forum biete, genügt dies nicht für die Annahme einer unmittelbaren Gefahr durch die Versammlung der Antragstellerin. Ergibt sich aus dem Verhalten anderer Versammlungen o- der deren Teilnehmer eine Gefahr, so muss der Antragsgegner gegen diese ein- schreiten (§ 14 Abs. 4 Satz 1 VersFG BE). Aus dem angefochtenen Bescheid ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner auch hinsichtlich der Antragstellerin bereits einschlägige Erkenntnisse gesammelt hat oder sonst Umstände vorliegen sind, welche für die Annahme einer unmittelbaren Gefahr sprechen.
[…]
Der Antragsgegner kann die Untersagungsverfügung gegenüber der Antragstellerin auch nicht auf einen polizeilichen Notstand stützen. Nach § 14 Abs. 4 Satz 2 VersFG BE dürfen Maßnahmen nach Absatz 1 auch zulasten einer Versammlung ergriffen werden, von der die Gefahr nicht ausgeht, wenn diese unter Heranziehung von landes- oder bundesweit verfügbaren Polizeikräften nicht abgewehrt werden kann. Hierzu enthält der angegriffene Bescheid keinerlei Angaben.“

Die Veranstalter werden gegen weitere, gleichlautende Bescheide vorgehen und demnächst bekannt geben, um welche Versammlungen es sich handelt.

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